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WILDSCHADENSREGULIERUNG IN BW: VORVERFAHREN ABGESCHAFFT

In Baden-Württemberg ist das Jagd- und Wildtiermanagementgesetz mit weitreichenden und umstrittenen Änderungen zum 01. April 2015 in Kraft getreten. Unter anderem hat sich das Verfahren zur Wildschadensregulierung geändert:

Grundsätzlich kann der Betroffene weiterhin von der Jagdgenossenschaft bzw. dem Jagdpächter Ersatz von Wildschäden verlangen, auch wenn keine Schutzvorrichtungen bestehen.

Schon in der Vergangenheit war die Durchsetzung von Ersatzansprüchen schwer. Grund war, dass sich Verfahrensfehler im Vorverfahren zu Lasten des Geschädigten auswirkten, auch wenn nicht er, sondern die zuständige Gemeinde diese zu verantworten hatte. Insbesondere die mangelhafte Dokumentation der Schäden sowohl durch den Betroffenen als auch durch den eingesetzten Wildschadensschätzer führt oft dazu, dass der Landwirt den Schaden, für den er beweispflichtig ist, nicht nachweisen konnte.

Es ist zu befürchten, dass sich diese Problematik verschärft. Künftig ist der Schaden zwar immer noch binnen altbekannter Wochenfrist bei der Gemeinde zu melden, diese bescheinigt die Meldung allerdings nur noch, leitet diese an den Ersatzpflichtigen weiter und weist auf einen anerkannten Wildschadensschätzer hin. Dieser soll den Schaden bewerten und zwischen den Parteien einen gütlichen Ausgleich herbeiführen. Gelingt dies nicht, bleibt dem Geschädigten nur noch der Weg zum Gericht. Das bisherige Wildschadensvorverfahren entfällt.

Die streitige Durchsetzung des Ersatzes von Wildschäden wird nicht geregelt, sodass dies ein Problem des Geschädigten ist, welcher – wie dargelegt – die Beweislast trägt. Oftmals wird die Anstrengung eines selbständigen Beweisverfahrens empfohlen, welche allerdings nicht unproblematisch ist, da auch dieses Verfahren Zeit in Anspruch nimmt. Eine weitere Möglichkeit ist die Beauftragung Gutachters. Dies ist zwar mit Kosten verbunden, gewährleistet aber eine zügige Dokumentation. Die Kosten für den Gutachter können als Kosten der Rechtsverfolgung gegen die Jagdpächter geltend gemacht werden.

Bei Informationsbedarf können Sie sich gerne an die Verfasser wenden.

 

Artikel in der Rebe & Wein, Ausgabe: Mai 2015, RA Peterle und Diplom-Agrar-Ingenieur Roland Vollmer