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UNTER WELCHEN VORAUSETZUNGEN DÜRFEN DIE BEGRIFFE „STEILLAGE“ ODER „STEILLAGENWEIN“ VERWENDET WERDEN?

Wer anspruchsvolle Steillagen zu bewirtschaften hat, soll hiervon profitieren. Neben Förderprogrammen, soll dies auch durch das Recht geschehen, Weine unter Verwendung der Begriffe „Steillage“ oder „Steillagenwein“ zu vermarkten. Weinrechtlich handelt es sich um sogenannte fakultative Angaben über ein Erzeugungsverfahren. Dies bedeutet, dass es sich bei den Angaben nicht um verpflichtende Angaben handelt, aber um solche, bei deren Verwendung gesetzliche Vorgaben zwingend einzuhalten sind. Aber welche Vorgaben sind dies?

 

  • 34 b Abs. 1 WeinV regelt: „Bei inländischem Landwein, Qualitätswein und Prädikatswein darf die Angabe „Steillage“ oder „Steillagenwein“ in Anwendung des Artikels 66 Absatz 1 der Verordnung (EG) Nr. 607/2009 nur verwendet werden, wenn der Wein ausschließlich aus Weintrauben hergestellt worden ist, die von einer Rebfläche stammen, deren Neigung mindestens 30 vom Hundert beträgt.“

 

Zu beachten ist, dass die vorgenannte Regelung im letzten Jahr neu gefasst wurde. In der alten Fassung wurde auf die Mindestneigung des Geländes abgestellt, in der die Rebfläche gelegen war. Dies führte zu Problemen. Im Extremfall hatte der Wortlaut der Vorschrift zur Folge, dass theoretisch auch Rebflächen erfasst wurden, die gar keine Neigung haben, sofern das umliegende Gelände steil genug war. Dies wurde vom Gesetzgeber korrigiert. Abgestellt wird nunmehr nur noch auf die Rebfläche, von der die Weintrauben stammen. Zur Ermittlung der Hangneigung ist unter entsprechender Anwendung des § 4 II WeinVO auf die durchschnittliche Hangneigung des Flurstücks abzustellen. Zu beachten ist ferner, dass ausschließlich Weintrauben aus einer Steillagen verwendet werden dürfen, ein Verschnitt oder eine Süßung kann nur mit Erzeugnissen erfolgen, die ebenfalls den dargelegten Kriterien entsprechen.

 

(Literatur: Else, in Düsing/Martinez, Kommentar zum Agrarrecht, 1. Auflage 2016, § 24 Weingesetz, Rn. 25).

Artikel in der Rebe & Wein, Ausgabe: Juli 2017, RA Peterle