UNGEAHNTE RISIKEN BEI HOFÜBERGABEVERTRÄGEN
Ein böses Erwachen erleben viele erst oft Jahre nach der Hofübergabe. Zwei Beispiele aus der Praxis, bei denen sich die Übergabe als tickende Zeitbombe entpuppte:
Achtung Pflichtteilsverzicht: Hat der Hofübergeber mehrere Erben, von denen einer den Hof übernimmt, dann sollten die weichenden Erben auf ihren Pflichterbteil verzichten. Wenn dies nicht geschieht, besteht die Gefahr, dass es nach dem Tod des Hofübergebers zu Rechtsstreitigkeiten kommt. Meist machen dabei die weichenden Erben Pflichtteilsansprüche gegen den Hofübernehmer geltend. Auseinandersetzungen über Auskunftsansprüche, das Ertragswertprivileg und einzelne Nachlassgegenstände sind die Folge. Ein Pflichtteilsverzicht sollte daher vorgesehen werden. In der Praxis fehlt dieser jedoch mitunter, oft zum Leidtragen des landwirtschaftlichen Betriebes. Hat eine geregelt Hofübergabe nicht stattgefunden, beispielsweise weil der Betrieb nur an den „Übernehmer“ verpachtet wurde, stellt sich das Problem in verschärfter Form.
Betriebsgerechte Altenteileregelung: Die umfassende „Hege und Pflege in alten und kranken Tagen“ wird wegen bestehende sozialer Sicherungssysteme richtigerweise als nicht mehr zeitgemäß angesehen. Zahlreiche Hofübergabeverträge enthalten allerdings Regelungen, die für den Altenteiler eine pauschale Unterhaltszahlung vorsehen. Das ist billig und gerecht. Nicht selten wir dieser Pauschalbetrag aber an den Verbraucherpreisindex gekoppelt, was weitreichende Folgen haben kann, da die Zahlungsverpflichtung sich im Lauf der Jahre vervielfachen kann. Hiervor kann nur gewarnt werden. Denn selbst wenn der Altenteiler verzichtet, können unter Umständen die Sozialversicherungsträger diese Ansprüche durchsetzen. Es empfiehlt sich eine Kopplung des Geldleistungsanspruchs an die Rente der Landwirtschaftlichen Alterskasse, da deren Erhöhungen hier der passende Maßstab sind.
Die aufgeführten Beispiele zeigen, dass beim Thema Hofübergabe Vorsicht geboten ist. Die Betroffenen sollten sich daher eingehend mit der Thema beschäftigen und eine auf das Agrarrecht spezialisierte Rechtsberatung in Anspruch nehmen. Wir helfen Ihnen gerne.
Artikel in der Rebe & Wein, Ausgabe: April 2014, RA Martin Peterle