RÜCKSTÄNDE VON PFLANZENSCHUTZMITTELN HINDERN NICHT AM VERKAUF VON WEIN ALS „BIO-PRODUKT“; WENN VORSCHRIFTSGEMÄSS ANGEBAUT WURDE
Das Verwaltungsgericht Koblenz hatte einen Fall zu entscheiden, in dem auf biologisch bewirtschafteten Rebflächen Rückstände von Pflanzenschutzmitteln festgestellt wurden. Dabei handelte es sich um Rückstände von Mitteln, deren Verwendung nach den Vorschriften über die ökologische/biologische Produktionsweise unzulässig ist. Nachdem die Behörde ein Vermarktungsverbot gegenüber dem Kläger in Betracht gezogen hatte, klagte dieser auf Feststellung, dass die Ergebnisse der betreffenden Proben der Vermarktung des Weines als Bio-Produkt nicht entgegengehalten werden könne. Das Gericht gab der Klage statt.
Im zu entscheidenden Fall hatte der Winzer seit geraumer Zeit einzelne Parzellen ökologisch bewirtschaftet. Diese waren umgeben von konventionell bewirtschafteten Flächen. Während der klagende Winzer auf den Parzellen vorschriftsgemäß auf den Einsatz von Pflanzenschutzmitteln verzichtete, wurden diese in der Umgebung großflächig eingesetzt. Die Rückstände waren auf Abdrift zurückzuführen.
Das Gericht verneinte ein Vermarktungsverbot im Kern mit dem Argument, dass „allein die ökologische/biologische Produktionsweise dafür maßgebend ist, ob es sich um ein konventionelles oder um ein Bio- oder Öko-Erzeugnis handelt. Nach Feststellungen sachkundiger Stellen sind Rückstände von Pflanzenschutzmitteln in von konventionellem Weinbau umgebenen Ökokulturen die Regel.“
Das Urteil des Verwaltungsgerichts Koblenz ist insoweit begrüßen, als dass es der Realität Rechnung trägt und Konflikte zwischen biologischer und konventioneller Landwirtschaft zu vermeiden sucht. Schließlich würde ein Vermarktungsverbot wirtschaftliche Einbußen für den Biowinzer bedeuten. In der Konsequenz könnte dieser sich gezwungen sehen, wegen des Abdrifts Unterlassungsansprüche gegen seine Nachbarn geltend zu machen.
Die weitere Entwicklung in diesem Bereich wird genau zu beobachten sein. Das Nebeneinander von biologischer und konventioneller Landwirtschaft ist (nicht nur im Weinbau) hochproblematisch. Das Urteil ist aus Verbrauchersicht kritisch zu bewerten. Zudem bezieht sich das Urteil nur auf die europäischen Bio-Vorschriften. Auf Zertifizierungen durch Verbände (bspw. Demeter) ist es nicht übertragbar.
Artikel in der Rebe & Wein, Ausgabe: Januar 2018, RA Peterle