PÄCHTER ODER VERPÄCHTER, WEM STEHEN DIE ZAHLUNGSANSPRÜCHE ZU?
Ende 2014 verfallen die alten Zahlungsansprüche (ZA). 2015 müssen die Betriebe neue ZA beantragen, um die entsprechenden Prämien zu erhalten. Die neuen ZA bekommt der Bewirtschafter (also der Pächter) zugeteilt. Fraglich ist, wem die Zahlungsansprüche zustehen, wenn das Pachtverhältnis endet.
Haben die Beteiligten im Pachtvertrag keine Regelung betreffend die ZA getroffen und bekommt der Pächter diese im laufenden Vertragsverhältnis zugeteilt, so darf er diese nach der Beendigung des Vertrags behalten. Dies haben die Gerichte im Nachgang zur letzten GAP-Reform entschieden.
Um von diesem Grundsatz abzuweichen, finden sich in zahlreichen Verträgen Klauseln, die eine Rückübertragungspflicht für ZA vorsehen. Allerdings haben sich derartige Regelungen oftmals als nicht hinreichend bestimmt erwiesen. So begründete zum Beispiel die vertragliche Verpflichtung zur Rückgabe „flächengebundener Produktionsrechte“ den Pächter nicht dazu, die ihm zugeteilten ZA herauszugeben. Sind die ZA genau aufgeführt, so ergibt sich daraus eine Rückgabeanspruch. Allerdings verfallen die alten ZA nun und Regelungen zu den ZA 2015 dürften in vielen Pachtverträgen fehlen. Ob eine Regelung zu den alten ZA die neue Zuteilung erfasst, ist eine Frage der Vertragsauslegung, welche im Streitfall von den Gerichten vorgenommen wird. Es besteht Rechtsunsicherheit.
Wer mit Blick auf sein Pachtverhältnis Klarheit haben will, muss seine Verträge unter die Lupe nehmen oder diese gegebenenfalls durch einen Anwalt begutachten lassen. Eine weitere Möglichkeit besteht darin, den Verbleib der ZA 2015 beim Verpächter nachträglich zu vereinbaren. Der Pächter wird sich darauf freilich nur einlassen, wenn ihm an anderer Stelle entgegengekommen wird (z. B. Pachtdauer, Pachtzins).
Artikel in der Rebe & Wein, Ausgabe: November 2014, RA Peterle