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NACHBARRECHTLICHE ABSTANDSVORSCHRIFTEN

In Baden-Württemberg sind die Abstandsregelungen im Nachbarrechtsgesetz geregelt. Nach § 14 ist  mit Rebstöcken in Weinbergen ein Grenzabstand einzuhalten, der der Hälfte des Reihenabstandes entspricht, mindestens jedoch 0,75 m.

Ansonsten gilt: Nach § 11 Abs. 1 ist mit toten Einfriedigungen (z. B. Zäunen) gegenüber Grundstücken, die landwirtschaftlich genutzt werden, ein Grenzabstand von 0,50 m einzuhalten. Ist die tote Einfriedigung höher als 1,50 m, so vergrößert sich der Abstand entsprechend der Mehrhöhe, außer bei Drahtzäunen und Schranken. § 12 Abs. 1 sieht vor, dass mit Hecken bis 1,80 m Höhe ein Abstand von 0,50 m, mit höheren Hecken ein entsprechend der Mehrhöhe größerer Abstand einzuhalten ist. Für Spaliervorrichtungen, Waldungen, sonstige Gehölze und Hopfenpflanzungen enthält das Gesetz spezielle Vorgaben, deren Darstellung den Rahmen sprengen würde. Zu beachten ist die Begünstigung von Weinbergen nach § 18. Demgemäß sind die genannten  Abstände gegenüber Weinbergen zu verdoppeln, soweit sich die Einfriedigung, Spaliervorrichtung oder Pflanzung an deren südlicher, östlicher oder westlicher Seite befindet.

Für Bayern sieht das AGBGB Bay. in § 47 Abs. 1 vor, dass der Eigentümer eines Grundstücks verlangen kann, dass auf einem Nachbargrundstück keine Bäume, Sträucher oder Hecken, Weinstöcke oder Hopfenstöcke in einer geringeren Entfernung als 0,50 m oder, falls sie über 2 m hoch sind, in einer geringeren Entfernung als 2 m von der Grenze seines Grundstücks gehalten werden. Nach Abs. 2 kann lediglich die Einhaltung eines Abstands von 0,50 m verlangt werden, wenn auf dem Nachbargrundstück (ortsüblich) Wein angebaut wird. Ferner regelt § 48 Abs. 1 des Gesetzes, dass gegenüber einem landwirtschaftlich genutzten Grundstück, dessen wirtschaftliche Bestimmung durch Schmälerung des Sonnenlichts erheblich beeinträchtigt werden würde, mit Bäumen von mehr als 2 m Höhe ein Abstand von 4 m einzuhalten ist.

Achtung: Die vorstehenden Ausführungen stellen lediglich die Grundregeln dar. Die Gesetze enthalten Spezial- und Ausnahmeregeln, die im Einzelfall zu prüfen sind.

 

Artikel in der Rebe & Wein, Ausgabe: Mai 2014, RA Martin Peterle