INTERNET-VERSANDHANDEL; HIER: VERSANDDAUER UND WIDERRUFSBELEHRUNG
Bereits in der Ausgabe vom November des letzten Jahres wiesen wir auf die Gefahr kostspieliger Abmahnungen hin, die beim Verstoß gegen die Impressumspflicht beim Internetauftritt drohen (vgl. Ausgabe 11/2012). Ein richtungsweisendes Urteil des OLG Bremen gibt Anlass, erneut auf die Risiken des Online-Auftritts hinzuweisen. Speziell urteilte das Gericht über zwei Aspekte:
Angaben zur Versanddauer. Als unzulässig und daher wettbewerbswidrig wurde die Angabe „voraussichtliche Versanddauer x Tage“ eingestuft. Diese ist intransparent, da die Käufer nicht in die Lage versetzt werden, die Fälligkeit der Leistung eigenständig zu bestimmen. Dies hat wiederum zur Folge, dass keine Klarheit darüber besteht, wann der Verkäufer im Schuldnerverzug ist, was letztlich die Rechte der Käufer (z. B. Schadenersatzansprüche wegen verspäteter Lieferung) beeinträchtigt. Ähnlich verhält es sich mit der Formulierung „in der Regel xy Tage“, wohingegen „ca. xy Tage“ laut den Bremer Richtern in Ordnung ist.
Widerrufsbelehrung. Des Weiteren wurde eine Verstoß gegen die Hinweispflicht auf das Widerrufsrecht festgestellt, über welches jeder Käufer umfassend zu belehren ist. Im konkreten Fall war es den Kunden möglich, nach dem Einloggen auf der ersten Seite die Bestellung vorzunehmen. Das Gericht stellte klar, dass es nicht ausreichend ist, wenn in einem so gelagerten Fall die Wiederrufbelehrung erst auf einer weiteren Seite oder erst nach „Herunterscrollen“ am Ende der Angebotsseite erscheint.
Handlungsempfehlung. Es ist zu befürchten, dass die „Abmahnindustrie“ das Urteil des OLG Bremen zum Anlass nehmen wird, den Internethandel unter die Lupe zu nehmen und auf die genannten Punkte hin zu untersuchen. Es empfiehlt sich daher den eigenen Online-Shop dahingehende zu überprüfen und gegebenenfalls zu ändern.
Artikel in der Rebe & Wein, Ausgabe: März 2013, RA Peterle