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INFEKTIONSDRUCK VOM NACHBARGRUNDSTÜCK: WIE KANN ICH MICH WEHREN?

Die Situation

Insbesondere die im Weinbau aktiven Nachbarn leiden unter dem erhöhten Infektionsdruck, wenn die Reben auf dem nebenliegenden Grundstück der Natur überlassen und nicht gerodet werden. (In Rebe & Wein Ausgabe 4/13 S.47 ff. wurde hierzu ausführlich berichtet.)

Die Rechtslage

Leider lässt sich das Problem nicht immer durch einen entsprechenden Hinweis an den Grundstückseigentümer lösen. Dabei hat dieser die Pflicht, Maßnahmen gegen Schädlinge zu ergreifen. In Baden-Württemberg ergibt sich dies aus dem Landwirtschafts- und Landeskulturgesetz (§ 26, Bewirtschaftungs- und Pflegpflicht) in Franken aus der bayrischen Verordnung zur Ausführung weinrechtlicher Vorschriften (§ 9 b, Entfernung von Edelreiswurzeln, Unterlagsreben und Rebstöcken).

Was, wenn die Behörden untätig bleiben

Zuständig für den Vollzug der Normen ist grundsätzlich die jeweiligen Ortspolizeibehörde. Allerdings wird diese nicht immer tätig. Eine weitere Option ist in diesem Fall die Beschreitung des zivilen Rechtswegs. Hier kann sowohl die Bereinigung des Grundstücks als auch Ersatz für bereits entstandenen Schaden geltend gemacht werden.

Das Problem bei derartigen Verfahren ist, dass man als Kläger für die entstandenen Schäden beweispflichtig ist. Da einem Parteigutachten oftmals nur eine eingeschränkte Beweiskraft zugesprochen wird, kann die Anstrengung eines sogenannten selbständigen Beweisverfahrens sinnig sein, bei dem das zuständige Gericht einen Sachverständigen beauftragt. Aufgrund der Komplexität derartiger Verfahren, sollte vorab anwaltlicher Rat eingeholt werden.

 

Artikel in der Rebe & Wein, Ausgabe: Juli 2013, RA Peterle