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GRUNDSTÜCKSÜBERTRAGUNG PER VORSORGEVOLLMACHT


In einer Vorsorgevollmacht kann dem Vollmachtnehmer das Recht eingeräumt werden, das Grundstück/die Immobilie des Vollmachtgebers zu übertragen. Dabei ist jedoch die gesetzliche vorgeschriebene Form für Grundstücksübertragungen zu beachten („öffentliche Beglaubigung“). Eine notariell beglaubigte Urkunde erfüllt diese Formvorschrift. Die notariell beglaubigte Vorsorgevollmacht berechtigt auch zu Grundstücksübertragungen über den Tod des Vollmachtgebers hinaus.

Auch die Betreuungsbehörde kann gemäß § 6 Betreuungsbehördengesetz Vollmachten, die für den Betreuungsfall gedacht sind, öffentlich beglaubigen. Somit berechtigt eine von der Betreuungsbehörde beglaubigte Vorsorgevollmacht zu Lebzeiten des Vollmachtgebers auch zu Grundstücksübertragungen.

Jedoch hat das Oberlandesgericht Köln (Az.: 2 Wx 327/19) in Abgrenzung zur anderslautenden Entscheidung des OLG Karlsruhe (Beschluss vom 14.09.2015, 11 Wx 71/15) entschieden, dass diese Beglaubigung der Betreuungsbehörde für Grundstücksgeschäfte nur für den Betreuungsfall, aber nicht über den Tod des Vollmachtgebers hinaus gelte. Soweit die Vollmacht über den Tod hinaus gelte, handele die Betreuungsbehörde im Rahmen der Beurkundung damit nicht mehr in ihrem Zuständigkeitsbereich, sodass die Beglaubigung unwirksam sei.

Gegen den Beschluss des OLG Köln wurde Rechtsbeschwerde beim Bundesgerichtshof (Az.: V ZB 148/19) eingelegt.

Da derzeit also umstritten ist, ob jedenfalls Grundstücksgeschäfte über den Tod des Vollmachtgebers hinaus durch eine von der Betreuungsbehörde beglaubigte Vorsorgevollmacht möglich sind, sollte zumindest bis zur einheitlichen Klärung der Rechtslage bei Bedarf bezüglich Grundstücksgeschäften eine Vorsorgevollmacht notariell beglaubigt oder ggf. diesbezüglich auf eine (notarielle) Generalvollmacht zurückgegriffen werden.

Die Vorsorgevollmacht außerhalb von Grundstücksgeschäften bedarf hingegen keiner öffentlichen Beglaubigung und kann weiterhin ohne Notar wirksam erteilt werden. Gerne beraten wir Sie anwaltlich bei der Erstellung und Gestaltung einer maßgeschneiderten Vorsorgevollmacht.

Rechtsanwalt Thomas Frank