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GRAPFLEGE – RECHTLICHE ODER REIN SITTLICHE PFLICHT DER ERBEN?

Im Rahmen der Bearbeitung erbrechtlicher Mandate sowie der Auseinandersetzung von Erbengemeinschaften entsteht regelmäßig Streit über die Pflege des Grabes des Verstorbenen. Sollte sich im Testament hierzu keine Regelung finden, so stellt sich die Frage, ob es sich hierbei um eine Nachlassverbindlichkeit handelt, die Kosten hierfür also von den Erben übernommen werden müssen.

Gesetzliche Ausgangslage:       Gemäß § 1968 BGB muss der Erbe die Beerdigungskosten des Verstorbenen tragen. Hierunter fallen die  Kosten für Bestatter, Grab, Feuerbestattung, übliche kirchliche und bürgerliche Feier (sog. Leichenschmaus), Trauerkleidung, Todesanzeigen, Danksagungen, Blumenschmuck, Grabstein und Erstanlage der Grabstätte. Auch wenn dies der Wortlaut der Vorschrift nicht (mehr) hergibt muss die Beerdigung standesgemäß sein, sie muss also der „Lebensstellung des Verstorbenen“ entsprechen. Hier gibt es übrigens eine agrarrechtliche Besonderheit: Ein Hofübernehmer, der nach Versterben des Übergebers nicht mehr Erbe wurde, hat trotzdem dessen Beerdigungskosten zu tragen, wenn der Hof das Hauptvermögen des Übergebers darstellte und der Altenteiler die vollständige Versorgung des Übergebers sicherstellen sollte.

Die Rechtsprechung:       Die herrschende Ansicht in der Rechtsprechung geht davon aus, dass die nach erfolgter Erstanlage anfallenden Kosten für die übliche Pflege der Grabstätte nicht mehr unter § 1968 BGB fallen und somit nicht von den Erben übernommen werden müssen. Bei der Grabpflege handelt es sich – so die Rechtsprechung – lediglich um eine sittliche Pflicht, nicht jedoch um eine rechtliche. Wer also sicherstellen will, dass sein Grab auch tatsächlich gepflegt wird, sollte dies im Testament als Auflage verankern oder bereits zu Lebzeiten einen langfristigen Grabpflegevertrag abschließen.

 

Artikel in der Rebe & Wein, Ausgabe: September 2015, RA Geyer