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COMPLIANCE BEIM WEINHANDEL 2.0

Bei der Direktvermarktung über einen eigens zu diesem Zwecke entworfenen Webshop bewegen sich kleinere Anbieter nicht selten auf unbekanntem Terrain. Die rechtlichen Fallstricke des Internethandels führen nicht selten zu kostspieligen Abmahnungen durch Mitbewerber und gerichtliche Auseinandersetzungen, die durch eine Vorprüfung vermieden werden können.

 

Auch der Jugendschutz ist in diesem Zusammenhang ein Thema, das beim Online-Vertrieb von alkoholischen Getränken immer wieder Fragen aufwirft. Während der Jugendschutz strengstens untersagt, Alkohol an Minderjährige abzugeben, ist noch nichts darüber gesagt wie eine Alterskontrolle beim Online-Handel von statten zu gehen hat. Der Gastwirt kann nach Vorlage eines Personalausweises verbliebene Zweifel am Alter der Kunden ausräumen, für den Webshopbetreiber ist dies jedoch nicht ohne weiteres möglich.

 

Vertreiber von nicht jugendfreien Videoportalen etc. sind zur Verwendung von sogenannten Altersverifikationssystemen (AVS) verpflichtet. Durch die Eingabe einer Personalausweisnummer oder eines Geburtsdatums wird dabei sichergestellt, dass Minderjährige die angebotenen Leistungen nicht in Anspruch nehmen. Die Frage, ob diese strengen Anforderungen auch für den Handel mit alkoholischen Getränken gelten, ist umstritten und in der Rechtsprechung nicht abschließend geklärt. Dass Weingüter abgemahnt wurden, die beim Verkauf von Wein keine AVS durchführen, ist nicht bekannt. In jedem Fall sollte allerdings ein Hinweis in die AGB aufgenommen werden. Daneben ist ein Anklicken von „18?“ bzw. „16?“ oder aber die Eingabe eines Geburtsdatum sinnvoll, aber wohl nicht zwingend. Dann sollte aber eine gestufte Freigabe erfolgen, falls etwa noch Weinbrand oder weinbrandhaltige Produkte angeboten werden.

 

Artikel in der Rebe & Wein, Ausgabe: Januar 2017, RA Hund