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ARBEITEN IM WEINBERG AN SONN- UND FEIERTAGEN UND ZUR NACHTZEIT

Immer wieder erhalten wir Anfragen zur rechtlichen Zulässigkeit von Bewirtschaftungsmaßnahmen außerhalb der normalen Arbeitszeiten. Hier ein Überblick über die geltenden Vorschriften:

  1. Sonn und Feiertage

Nach § 6 Abs. 1 des Feiertagsgesetz von Baden-Württemberg sind an den Sonntagen und den gesetzlichen Feiertagen öffentlich bemerkbare Arbeiten, die geeignet sind, die Ruhe des Tages zu beeinträchtigen, grundsätzlich verboten. Dies gilt nach Abs. 3 desselben Paragraphen unter anderem jedoch nicht für unaufschiebbare Arbeiten, die erforderlich sind zur Abwendung eines Schadens an Eigentum, zur Befriedigung landwirtschaftlicher Bedürfnisse, insbesondere zur Ernte einschließlich der Be- und Verarbeitung leicht verderblicher Nahrungsgüter. Gestattet sind somit alle landwirtschaftlichen Arbeiten bei der Ernte oder auch beim Ausbringen von Spritzmitteln, deren Unaufschiebbarkeit sachlich begründet werden kann. Die Rechtsprechung stellt an die Voraussetzungen keine übertriebenen Anforderungen.

  1. Nachtzeit

Maschinenlärm ist zur Nachtzeit nur zumutbar, wenn von ihm keine Gesundheitsgefährdung ausgeht. Dies bemisst sich in entsprechender Anwendung der Immissionsrichtwerte der technischen Anleitung zum Schutz gegen Lärm – TA Lärm. Diese kann dieser Stelle nicht vollständig widergegeben werden. Hinzuweisen ist aber darauf, dass lärmverursachende Bewirtschaftungsmaßnahmen an nicht mehr als zehn Tagen oder Nächten und nicht mehr als an jeweils zwei aufeinanderfolgenden Wochenenden mit einem Beurteilungspegel von 55 dB(A) stattfinden dürfen (Ziffer 6.3. iVm. 7.2 TA Lärm). Aber selbst diese Vorgabe darf durch einzelne Geräuschspitzen um bis zu 10 dB(A) überschritten werden. Ferner gibt es eine Ausnahmeregelungen zur Abwehr eines betrieblichen Notstandes. Ein solcher kann bei einem drohenden Ertragsverlust durchaus angenommen werden. Letztlich dürfte festzuhalten sein, dass Feldarbeiten (insbesondere zur Ente) zur Nachtzeit zulässig sind, wenn sie nicht aufgeschoben werden können.

Artikel in der Rebe & Wein, Ausgabe: September 2017, RA Peterle