EUGH: VERMARKTUNG EINES WEINES ALS „BEKÖMMLICH“ UNZULÄSSIG
Aktuelles Urteil. Am 06.09.2012 entschied der EuGH, dass die Vermarktung eines Weines als „bekömmlich“ unzulässig ist. Eine rheinland-pfälzische Winzergenossenschaft vertreibt säurereduzierten Wein. Diesen Wein wollte sie auf dem Etikett als „bekömmlich“ deklarieren. Das Vermarktungskonzept wurde ihr vom obersten europäischen Gericht nun endgültig untersagt. Die Luxemburger Richter begründen ihre Entscheidung damit, dass „bekömmlich“ eine gesundheitsbezogene Bezeichnung ist und somit auf Weinetiketten nichts zu suchen hat. Hintergrund ist eine spitzfindige Argumentation, wonach nicht nur die Werbung mit einer möglichen Verbesserung des Gesundheitszustandes sondern auch die Erhaltung des Selben auf alkoholischen Produkten verboten ist.
Praktische Bedeutung. Bei Attributen, die eine positive ernährungsbezogene oder physiologische Wirkung suggerieren könnten, ist somit Vorsicht geboten. Das Urteil zeigt einmal mehr, dass bei wirtschaftsrechtlichen Fragen das letzte Wort auf europäischer Ebene gesprochen wird. Hohe Investitionskosten in Produktion und Konzept können daher gefährdet sein. Insofern gehört zu einem ausgereiften Konzept auch eine fundierte juristische Prüfung.
Artikel in der Rebe & Wein, Ausgabe: Oktober 2012, RA Peterle