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DIE REGULIERUNG VON WILDSCHÄDEN

Für Wildschäden haftet in der Regel der Jagdpächter des Jagdreviers, in dem das Grundstück des Geschädigten gelegen ist. Zu beachten ist, dass grundsätzlich kein Ersatzanspruch besteht, wenn die Herstellung von üblichen Schutzvorrichtungen unterblieben ist, die unter gewöhnlichen Umständen zur Abwendung des Schadens ausreichen. Allerdings sind in Baden-Württemberg Wildschäden an Weinbergen auch dann zu ersetzen, wenn Schutzvorrichtungen zur Abwendung des Schadens nicht errichtet sind.

Wildschäden unverzüglich melden

Der Anspruch auf Ersatz von Wild- oder Jagdschaden erlischt nach dem Bundesjadgesetz, wenn der Berechtigte den Schadensfall nicht binnen einer Woche, nachdem er von dem Schaden Kenntnis hat bzw. haben müsste, bei der zuständigen Behörde anmeldet. Dies ist die Gemeinde, auf deren Gemarkung das beschädigte Grundstück liegt.

Das Verfahren zur Regulierung von Wildschäden

Nach der Schadensmeldung leitet die Gemeinde ein Vorverfahren ein. Es wird ein Ortstermin anberaumt, bei dem der Schaden ermittelt und auf eine gütliche Einigung hingewirkt wird. Schon in diesem Stadium des Verfahrens, spätestens jedoch, wenn eine gütliche Einigung nicht zustande kommt, ist eine Wildschadensschätzer hinzuziehen. Auf der Grundlage der Stellungnahme des Schätzers erlässt die Gemeinde einen schriftlichen Vorbescheid, der den Schadenersatzanspruch feststellt. Der Vorbescheid wird dem Ersatzberechtigten und dem Ersatzpflichtigen zugestellt. In Baden-Württemberg wird dieser rechtskräftig, wenn er nicht binnen zwei Wochen von einem der Beteiligten abgelehnt wird. In diesem Fall muss der ordentliche Rechtsweg beschritten, d. h. Zahlungsklage erhoben werden. In Bayern muss derjenige, der sich gegen den Vorbescheid wendet, direkt Klage einreichen.

Hinweis: Dieser Artikel berücksichtigt nicht alle möglichen Verfahrensabläufe.

 

Artikel in der Rebe & Wein, Ausgabe: August 2013, RA Peterle