OVG RHEINLAND-PFALZ: ZUR ZUERKENNUNG DES PRÄDIKATS EISWEIN
Die Zuerkennung des Prädikats Eiswein sorgte im Jahr 2012 für Diskussionen, deren juristische Aufarbeitung fortdauert. Das Verwaltungsgericht Neustadt hatte den Aufsichtsbehörden, die einem Wein die Zuerkennung des Prädikats Eiswein verweigerten, recht gegeben. Nunmehr hat das Oberverwaltungsgericht Rheinland-Pfalz dieses Urteil im Berufungsverfahren bestätigt (Urteil vom 07. Mai 2014 – 8 A 10489/13 ). Im Kern stellt das Gericht fest,
(1) dass die Zuerkennung des Prädikats Eiswein eine Konzentrierung der Inhaltsstoffe der verwendeten Weintrauben voraussetzt, die zumindest wesentlich, also zum deutlich überwiegenden Teil, auf ihrem Gefrieren beruht,
(2) dass für den Zustand des Gefrierens eine Mindesttemperatur von – 7 Grad Celsius über einen längeren Zeitraum von annähernd 10 bis 12 Stunden erforderlich ist.
Allerdings, so der entscheidende Senat, gäbe es kein Verbot, edelfaule Weintrauben für die Herstellung von Eiswein zu verwenden. In diesem Fall ist jedoch eine niedrigere Gefriertemperatur erforderlich und die Konzentrierung der Inhaltsstoffe durch das Gefrieren muss eine bereits aufgrund der Edelfäule eingetretene Konzentrierung weit überwiegen.
Bei der Urteilfindung konnte sich das Gericht nicht allein auf den Gesetzestext stützen, da dieser im Detail keine Vorgaben zur Herstellung von Eiswein enthält. Das Weingesetz musste im konkreten Fall mit Blick auf die Gesamtsystematik des Weinrechts, die Geschichte der Eisweinherstellung und die Begründung der Vorschriften durch den Gesetzgeber ausgelegt werden. Ebenso wurde von den Juristen die Literatur zum Weinrecht und zur Weinherstellung zu Rate gezogen. Der Rechtsstreit zeigt einmal mehr, dass im Weinrecht die Grenzen fließend und für den Rechtsanwender schwer zu handhaben sind. Ob die Maßstäbe des Gerichts auf Dauer Bestand haben, bleibt abzuwarten.
Artikel in der Rebe & Wein, Ausgabe: August 2014, RA Peterle