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AUS DER ANWALTLICHEN PRAXIS: WAS MACHEN BEI BELEIDIGUNGEN ODER GRUNDSTÜCKS­VERLETZUNGEN? WIE SETZTE ICH EINEN UNTERLASSUNGSANSPRUCH DURCH?

In der Praxis treten oftmals die Fälle vermehrt auf, die man eigentlich für unwahrscheinlich hält. Die Verletzung von Rechten mit Grundstücksbezug und die permanente Rufschädigung anderer Personen gehören dazu. Allein fünf gerichtliche Verfahren in diesem Bereich sind derzeit bei den Vertragsanwälten des WVW gerichtlich anhängig. Inhalt dieser Rechtstreitigkeiten sind das Roden von Reben auf fremden Grundstücken, Beleidigungen und die Verbreitung falscher Tatsachen in Bezug auf andere.

Die Rechtslage: Jeder hat einen Anspruch darauf, dass die anderen seine Rechtsgüter respektieren. So zum Beispiel das Eigentum oder den Besitz (bei Pacht) an den Reben auf einem Grundstück oder die persönliche Ehre. Werden diese Rechtsgüter verletzt, so bestehen neben der Möglichkeit einer strafrechtlichen Verfolgung auch zivilrechtliche Unterlassungsansprüche, wenn Wiederholungsgefahr angenommen werden kann. Letzteres ist praktisch immer der Fall.

Das Vorgehen: Neben einer etwaigen Strafanzeige kann der betreffende „Verletzer“ abgemahnt werden. Er wird aufgefordert, eine Unterlassungserklärung mit dem Inhalt abzugeben, das abgemahnte Verhalten zukünftig zu unterlassen, um ein gerichtliches Verfahren zu vermeiden. Gibt er diese nicht ab, kann geklagt werden. Dies Erklärung ist strafbewehrt, das heißt im Falle der Zuwiderhandlung verpflichtet sich der Unterzeichner zu einer Geldzahlung. Im Übrigen hat er die Anwaltskosten zu tragen.

Diese Vorgehen kann auch auf andere Rechtsbereiche angewendet werden, zum Beispiel dem Nachbarrecht, dem Urheber- und Markenrechtverletzungen etc. Für Rückfragen und eine kostenlose Ersteinschätzung stehen wir den Lesern zu Verfügung.

 

Artikel in der Rebe & Wein, Ausgabe: April 2015, RA Peterle