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WEINVERKAUF AM SONNTAG?

Das Thema Weinverkauf am Sonntag ist immer wieder Gegenstand von Anfragen. Dies soll zum Anlass genommen werden, die Rechtslage zu erläutern.

In Baden Württemberg regelt das § 3 Abs. 2 Nr. 1 des Gesetz über die Ladenöffnung (LadÖG), dass grundsätzlich keine Verkaufsstellen an Sonn- und Feiertagen geöffnet haben dürfen. Hiervon gibt es allerdings zahlreiche Ausnahmen. Für den Wein als landwirtschaftliches Erzeugnis ist § 9 Abs. 1 Nr. 4 LadÖG die entscheidende Vorschrift. Demnach dürfen abweichend von § 3 Abs. 2 Nr.1 LadÖG Verkaufsstellen an Sonn- und Feiertagen geöffnet sein für die Abgabe von selbst erzeugten landwirtschaftlichen Produkten in Verkaufsstellen auf landwirtschaftlichen Betriebsflächen, in Hofläden und Verkaufsstellen von Genossenschaften für die Dauer von sechs Stunden.

Von dieser Ausnahmevorschrift gibt es allerdings eine Rückausnahme. So darf am 1. Weihnachtsfeiertag sowie am Oster- und Pfingstsonntag keine Verkaufsstelle geöffnet sein.

Zu beachten ist, dass die Ausnahmevorschrift eng auszulegen ist. Es ist daher davon abzuraten, den Verkauf außerhalbe der genannten Stellen vorzunehmen und ergänzende Waren zu verkaufen, die nicht aus der eigenen Produktion kommen.

In Bayern gilt das Ladenschlussrecht des Bundes, welches keine der Regelung in Baden-Württemberg entsprechende Ausnahme für landwirtschaftliche Erzeugnisse enthält.

Bitte beachten: Dieser Artikel befasst sich ausschließlich mit dem Weinverkauf an Sonn- und Feiertagen. Für andere landwirtschaftliche Erzeugnisse wie bspw. Milch oder Blumen gelten spezielle Vorschriften, die eine Verkauf ggf. ermöglichen (auch in Bayern). Bei Fragen können Sie unser gerne kontaktieren.

 

Artikel in der Rebe & Wein, Ausgabe: März 2016, RA Peterle